Unsere Geschäftsbedingungen

Fahrer

Mindestalter, Führerschein

Der Mietgegenstand darf nur von Mietern oder sonstigen berechtigten Fahrern gelenkt werden, welche das 25. Lebensjahr vollendet haben und über eine entsprechende Fahrerlaubnis verfügen. Ein Führerschein der Führerscheinklasse B berechtigt ausschließlich zum Führen von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg, der Klasse C1 von Fahrzeugen mit mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht. Fahrer mit Führerschein der Klassen B und C1 müssen mindestens ein Jahr im Besitz der Fahrerlaubnis sein.

Der Mietgegenstand wird nur ausgehändigt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nachgewiesen sind und der Führerschein vorgelegt wird. Die Verpflichtung, die vereinbarte Miete zu bezahlen, wird hierdurch nicht berührt.

Berechtigte Fahrer

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden, sofern diese das festgesetzte Mindestalter haben und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln des jeweiligen Fahrers, wie für eigenes, einzustehen.

Nutzung / Unfall

Verhalten bei Unfällen

Kommt es zu einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wildschaden oder einem sonstigen Schaden, hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Er ist weiter verpflichtet, den Schaden dem Vermieter unverzüglich vorab anzuzeigen. Ferner hat er unverzüglich, unter Verwendung des bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Unfallberichtes, der in allen Punkten sorgfältig auszufüllen ist, den Vermieter vollständig zu informieren, so dass der Vermieter seiner Anzeigenpflicht gegenüber dem Versicherer in Wochenfrist nachkommen kann. Entsteht während der Mietdauer ein Schaden am Mietfahrzeug, der eine Reparatur erfordert und dadurch die Verfügbarkeit des Fahrzeugs für andere Kunden einschränkt, kann der Vermieter das Fahrzeug aus betrieblichen Gründen  bis zu 72 Stunden vorzeitig zurückfordern. Die Zahlung des vereinbarten Mietzins ist unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer des Fahrzeugs geschuldet. Eine vorzeitige Rückgabe des Fahrzeugs führt nicht zur Erstattung bereits angefallener Mietzahlungen.

Rückgabeprotokoll, Mängelanzeige, Abtretungsverbot

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug in vertragsgerechtem Zustand zurückzugeben. Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Mietfahrzeug oder seiner Ausstattung hat der Mieter unverzüglich der Vermietstation anzuzeigen. Der Mieter kann Ansprüche jedweder Art nicht geltend machen, wenn die, solche Ansprüche begründenden, Mängel nicht im Rückgabeprotokoll schriftlich und detailliert festgehalten sind.

Verbotene Nutzung

Der Mieter ist nur zur üblichen Nutzung des Mietgegenstandes berechtigt. Darunter fällt insbesondere nicht die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, die Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen, sowie das Befahren von ungesichertem Gelände, die Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. Eine Untervermietung ist dem Mieter untersagt. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicheren Zustand befindet.

Rauchverbot / Mitnahme von Tieren

Das Rauchen in den Fahrzeugen ist nicht gestattet. Die Mitnahme von Tieren wird nur gestattet, wenn der Vermieter dies im Vertrag zugestanden hat. Reinigungskosten, die durch Nichtbeachtung entstehen, sowie entgangener Gewinn durch eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeuges, gehen zu Lasten des Mieters.

Reparaturen

Reparaturen die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 150,- € ohne weitere Zustimmung des Vermieters durchgeführt werden. Größere Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung der Vermietstation in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten werden nur gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet von der Vermietstation erstattet. Schadensersatzansprüche für vor Vertragsschluss vorhandene Mängel des Fahrzeuges, welche der Vermieter nicht zu vertreten hat, sind ausgeschlossen.

Zahlung

Mietpreise, Versicherungen

Als Mietpreis gelten grundsätzlich die Preise aus der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisliste, sofern nicht ein besonderer Preis vereinbart ist und die Mietpreisvereinbarung nicht auf einem offensichtlichen Irrtum beruht. Bei der Preisberechnung werden die unterschiedlichen Saisonzeiten berücksichtigt. Die Mietpreise beinhalten Wartung und Verschleißreparaturen. Die Fahrzeuge werden vollgetankt übergeben und müssen vollgetankt zurückgebracht werden. Falls das Fahrzeug nicht vollgetankt übergeben wird, wird der aktuelle Tagesliterpreis zzgl. 0,30 € brutto und einer Betankungsaufwandpauschale in Höhe von 15,- € brutto berechnet. Die Tagespreise werden je angefangene 24 Stunden berechnet. Die Mietpreise gelten stets ab Station bis zur Rücknahme durch die Station. Einwegmieten sind nicht möglich. Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnen wir pro angefangener Stunde € 25 (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den Gesamttagespreis). Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter den Schaden zu ersetzen, der infolge der verspäteten Rückgabe entsteht, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Rückgabe nicht zu vertreten. Der Vermieter widerspricht im Falle der verspäteten Rückgabe einer Fortsetzung des Mietverhältnisses. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Gelingt es dem Vermieter das Fahrzeug anderweitig zu vermieten, wird die eingegangene Miete aus dieser Vermietung, unter Berücksichtigung einer Servicepauschale in Höhe von 150,- € auf den Mietpreis angerechnet. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, auch soweit der Vermieter hierfür in Anspruch genommen wird, es sei denn, der Vermieter hat den Umstand überwiegend zu vertreten.

Zahlungsbedingungen, Kaution, Mietdauer

Nach angegeben Anzahlung ist der Restbetrag vier Wochen vor Reisebeginn fällig. Bei kurzfristigen Buchungen ist der Gesamtbetrag fällig. Die Kaution in Höhe von 1.500,- € muss spätestens bei Fahrzeugübernahme hinterlegt werden. KLECAMP GmbH wird nach Rückgabe des Fahrzeugs, unter Berücksichtigung der Ansprüche aus dem Mietvertrag, die Kaution abrechnen und den verbleibenden Betrag ausbezahlen. Der Mietgegenstand wird nur ausgehändigt, wenn neben einer im Voraus zu bezahlender Miete die vereinbarte Kaution. Die Mindestmietdauer beträgt in der Nebensaison 7, in der Hauptsaison 14 Tage.

Änderungen / Stornierung

Soweit die Parteien keine anderweitige Regelung getroffen haben, bezieht sich der Mietvertrag auf die gewählte Fahrzeuggruppe, dagegen nicht auf einen bestimmten Fahrzeugtyp oder einen bestimmten Grundriss. Nach Vertragsabschluss ist innerhalb von 5 Werktagen eine Anzahlung von 25 % der Mietsumme zu leisten. Leistet der Mieter diese Anzahlung nicht fristgerecht, kann der Vermieter den Vertrag kündigen. Endet der Vertrag durch Kündigung, ist der Mieter verpflichtet, eine Abstandssumme entsprechend geregelten Stornogebühren zu bezahlen.

Verlangt der Mieter die Stornierung des Vertrages, werden folgende Stornierungsgebühren fällig:

  • nach Vertragsabschluss und bis zu 60 Tage vor Reisebeginn 25 % des Mietpreises,
  • weniger als 30 Tage 50 % des Mietpreises,
  • weniger als 15 Tage 75 % des Mietpreises,
  • am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme sind 90 % des Mietpreises fällig.

Dem Mieter steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringer Schaden entstanden ist, dem Vermieter, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung. Der Mieter kann bis spätestens 30 Tage vor dem ursprünglich vereinbarten Mietbeginn, soweit freie Kapazitäten vorhanden sind, einmalig ein Fahrzeug aus einer anderen Fahrzeuggruppe wählen, wenn sich dadurch die Gesamtmiete nicht reduziert. Hierfür wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,- € pro Umbuchung berechnet. Spätere Umbuchungen sind, soweit überhaupt möglich, nur nach Rücktritt zu unseren Bedingungen und anschließender Neubuchung möglich. Ein Rechtsanspruch zur Umbuchung oder Änderung der Daten besteht nicht.

Übergabe / Rückgabe

Der Mieter ist verpflichtet, vor dem Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeug-Einweisung durch unsere Experten in der Übergabe-Station teilzunehmen, sowie die Rückgabe zusammen mit den Stationsmitarbeitern durchzuführen.

Die Übergabe erfolgt am ersten Miettag zwischen 15-17 Uhr, die Rücknahme am letzten Miettag vor 10 Uhr. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist keine Übergabe bzw. Rücknahme möglich. Übergabe- und Rücknahmetag werden zusammen als ein Tag berechnet, sofern insgesamt 24 Stunden nicht überschritten werden. Vor der Rückgabe des Fahrzeugs muss dieses innen einwandfrei vom Mieter gereinigt werden. Sollte das nicht der Fall sein, hat der Mieter die Reinigungskosten in Höhe von pauschal 120,- € zu tragen. Falls auch die Toilette vom Vermieter teilweise oder komplett gereinigt werden muss, hat der Mieter Reinigungskosten in Höhe von pauschal 150,- € zu tragen. Die Rücknahme des Fahrzeuges wird durch die Unterschrift auf dem Rückgabeprotokoll bestätigt. Die Vermietstation kann die Übergabe des Fahrzeuges vorenthalten, soweit bis die Fahrzeug- Einweisung erfolgt ist. Hierdurch entstehende Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

Bei einer Mietdauer von unter 21 Tagen sind 250 km pro Tag frei. Bei Überschreitung kostet es je zusätzlich gefahrene Kilometer 0,35 €. Bei einer Mietdauer über 21 Tagen sind die Kilometer frei und unbegrenzt

Ersatzfahrzeug

Steht aus der gebuchten Fahrzeuggruppe kein Fahrzeug zur Verfügung oder kann das individuell gebuchte Fahrzeug an der Vermietstation nicht bereitgestellt werden, so behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Kunden keine zusätzlichen Mietkosten. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und vom Mieter angenommen werden, so wird die Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet. Entstehen durch die Nutzung des anderen Fahrzeuges Nebenkosten, wie Fähr- und Mautgebühren oder Betriebskosten, die sonst nicht entstanden wären, so gehen diese zu Lasten des Mieters.

Haftung / Versicherung

Beschränkung der Haftung

Die Sachmängelhaftung für Abhilfe- und Mietminderungsansprüche ist maximal auf dreimal den Tagesmietpreis begrenzt.

Haftung, Vollkaskoschutz

Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Zwischen den Vertragspartnern ist eine Haftungsfreistellung im Umfang einer Kfz-Kaskoversicherung (Vollkasko) vereinbart. Die Kaution in Höhe von 1.500,- € ist ein Teil der Selbstbeteiligung. Im Umfang dieser Haftungsfreistellung haftet der Mieter für Schäden nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben. Der Mieter haftet gleichfalls für Schäden dann, wenn er

a) die Schadensanzeige entgegen der Verpflichtung des Mieters nicht fristgemäß oder nicht vollständig oder mit falschen Angaben an den Vermieter übergibt.

b) oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen, bei einem Unfall auf die Heranziehung der Polizei verzichtet oder falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, soweit hierdurch die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadens beeinträchtigt wurden und der Pflichtverstoß weder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im Falle grob fahrlässiger Verletzung dieser Verpflichtungen bleibt es insoweit bei der Freistellung, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung durch den hinter dem Vermieter stehenden Versicherer noch auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gehabt hat.

Die Haftungsfreistellung bezieht sich nicht auf den vereinbarten Selbstbehalt. Sie gilt nur für den Mietzeitraum. Die Haftungsfreistellung umfasst insbesondere nicht Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sowie Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen oder durch Fehlbedienung (auch Möbelbeschädigungen) entstanden sind.

Die Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Nutzer. Für den unberechtigten Nutzer des Fahrzeugs gilt die vertragliche Haftungsfreistellung nicht.

Auslandsfahrten

Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Ost- und außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters und der Beantragung eines speziellen Versicherungsschutzes. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

Rückgabeprotokoll, Mängelanzeige, Abtretungsverbot

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug in vertragsgerechtem Zustand zurückzugeben. Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Mietfahrzeug oder seiner Ausstattung hat der Mieter unverzüglich der Vermietstation anzuzeigen. Der Mieter kann Ansprüche jedweder Art nicht geltend machen, wenn die, solche Ansprüche begründenden, Mängel nicht im Rückgabeprotokoll schriftlich und detailliert festgehalten sind.

GPS-Ortung / Datenschutz

GPS-Ortung der Fahrzeuge

Die Fahrzeuge des Vermieters können mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet sein. Die erhobenen Daten werden ausschließlich zur Vermeidung von Straftaten, zur Lokalisierung bei vermuteter Unterschlagung und bei verspäteter Rückgabe verwendet. Die Fahrzeuge können mit Systemen zur Fahrzeugortung, mit Trackingsystem ausgestattet sein, um das Fahrzeug im Falle eines Unfalles, eines Diebstahles /Unterschlagung zu lokalisieren. Zum Testen des Systems oder aus gegebenem Anlass kann jederzeit eine Abfrage erfolgen, insbesondere aber bei verspäteter Rückgabe

Speicherung und Weitergabe von Personendaten

Der Mieter ist damit einverstanden, dass die KLECAMP GmbH seine persönlichen Daten speichert. Der Vermieter darf diese Daten über den Zentralen Warnring und an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u. ä. Gesetzliche Verpflichtungen zur Weitergabe von Daten werden durch diese Regelung nicht eingeschränkt.

Gerichtsstand / Sonstiges

Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, der Mieter Kaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.

Ausschlussfrist, Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Anmietung hat der Mieter innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Rücknahme des Fahrzeuges bei der Vermietstation schriftlich anzumelden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist vorliegt. Vertragliche Ansprüche des Mieters, auch solche aus der Verletzung vor-, nach- und nebenvertraglicher Pflichten durch den Vermieter verjähren in sechs Monaten nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme. Hat der Mieter solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückverweist. Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, auch an Ehegatten oder andere Mitreisende, ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche im eigenen Namen.

Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden, Vertragsinhalt

Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Reisemobiles. Zwischen Vermieter und dem Mieter kommt ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht, und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag, Anwendung finden. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der §§ 651a-l BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und der Rückgabestation vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und Rückgabeprotokoll. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

Schlussbestimmungen

Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat diese Unwirksamkeit auf die anderen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksam gewordenen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart.